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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

CULTVRE Studios – für Geschäftskunden (B2B)

CULTVRE Studios ist eine Marke der CULTVRE Clothing Studios GbR, Lenzhalde 49, 73760 Ostfildern. (nachfolgend „CULTVRE“ oder „wir“).

Vertreten durch die Geschäftsführer: Levi Engelfried-Hornek, Robin Zacherl.

USt-IdNr.: DE344058337

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Lieferung individuell konfigurierter Sportbekleidung (u. a. Trikots, Teamwear) sowie veredelter Arbeitskleidung (u. a. Bestickung, Bedruckung), die zwischen CULTVRE und ihren Kunden geschlossen werden.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen; CULTVRE liefert ausschließlich an Vereine, Unternehmen und sonstige gewerblich oder selbstständig beruflich tätige Kunden.

(3) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Es gilt § 310 Abs. 1 BGB; die Schutzvorschriften für Verbraucher finden keine Anwendung.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CULTVRE ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn CULTVRE in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsschluss, Freigabe

(1) Angebote von CULTVRE sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder in Textform (z. B. E-Mail) erklärte Auftragsbestätigung von CULTVRE zustande.

(2) Individualanfertigungen (Design, Farben, Logoplatzierung, Größenverteilung) werden dem Kunden vor Produktionsbeginn in Form eines Designentwurfs bzw. einer Stückliste zur Freigabe vorgelegt. Der Produktionsstart erfolgt erst nach ausdrücklicher, in Textform erteilter Freigabe des Kunden.

(3) Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die Richtigkeit von Design, Logo, Farbgebung, Stückzahlen und Größenverteilung. Nach erteilter Freigabe gehen Fehler, die aus den vom Kunden freigegebenen Unterlagen resultieren, zu Lasten des Kunden; hierauf gestützte Nacherfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

(4) Änderungswünsche nach erteilter Freigabe bedürfen einer erneuten, gesonderten Bestätigung durch CULTVRE und können zu einer Anpassung von Preis und Liefertermin führen, siehe § 11.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

(2) CULTVRE ist berechtigt, Zahlung im Voraus (Vorkasse) oder eine Anzahlung in im Angebot genannter Höhe zu verlangen. Der Produktionsauftrag bei unserem Fertigungspartner wird erst nach Zahlungseingang der vereinbarten Vorkasse bzw. Anzahlung erteilt.

(3) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist CULTVRE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 4 Liefer- und Produktionszeiten

(1) Angegebene Liefer- und Produktionszeiten sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt, unverbindliche Richtwerte. Sie beginnen frühestens mit Eingang der vollständigen, für die Produktion erforderlichen Unterlagen (Logo, Design, Größenliste) und der vereinbarten Vorkasse bzw. Anzahlung.

(2) Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die CULTVRE nicht zu vertreten hat, insbesondere durch Lieferverzug externer Fertigungs- oder Veredelungspartner, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, verlängert sich die Liefer- bzw. Produktionszeit angemessen; hierauf gestützte Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 5 Kein Widerrufsrecht bei individuell gefertigter Ware

(1) Da sämtliche Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB geschlossen werden, findet das verbraucherschützende Widerrufsrecht der §§ 312g, 355 BGB von vornherein keine Anwendung.

(2) Unabhängig davon weist CULTVRE klarstellend darauf hin, dass es sich bei den gelieferten Waren um nach Kundenspezifikation angefertigte, individuell konfigurierte Produkte handelt (Logo, Farbe, Größenmix, Beschriftung). Eine Rücknahme oder ein Umtausch derartiger Ware ist – auch aus Kulanz – grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein von CULTVRE zu vertretender Mangel vor.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden, Rechte an Logos und Marken

(1) Der Kunde stellt CULTVRE alle für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Logos, Vereins- oder Firmenwappen, Schriftzüge, Farbwerte) rechtzeitig und in verwendungsfähiger Qualität zur Verfügung.

(2) Der Kunde sichert zu, dass er zur Nutzung sämtlicher von ihm bereitgestellten Logos, Marken, Schriftzüge und sonstiger Kennzeichen berechtigt ist und deren Verarbeitung, Vervielfältigung und Anbringung auf den bestellten Produkten keine Rechte Dritter (insbesondere Marken-, Urheber- oder Namensrechte) verletzt.

(3) Der Kunde räumt CULTVRE das für die Vertragsdurchführung notwendige, einfache und zeitlich auf die Auftragsabwicklung beschränkte Nutzungsrecht an den bereitgestellten Unterlagen ein, insbesondere zur Weitergabe an Fertigungs- und Veredelungspartner.

(4) Der Kunde stellt CULTVRE von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorstehenden Zusicherungen resultieren, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von CULTVRE.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und CULTVRE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, sowie bei etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel (u. a. falsche Stückzahlen, falsche Größen, offensichtliche Farb- oder Druckfehler) innerhalb von 7 Kalendertagen nach Wareneingang schriftlich oder in Textform gegenüber CULTVRE anzuzeigen.

(2) Nicht offensichtliche (verdeckte) Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung, anzuzeigen.

(3) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei berechtigten Mängelrügen ist CULTVRE nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unmöglich ist oder von CULTVRE verweigert wird, kann der Kunde Minderung verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.

(3) Aufgrund der individuellen Fertigung nach Kundenvorgaben gelten produktionsbedingte, handwerksübliche Abweichungen bei Farbton, Materialstärke, Stickdichte und Positionierung von Logos innerhalb branchenüblicher Toleranzen nicht als Mangel.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 10 Haftung

(1) CULTVRE haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CULTVRE, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von CULTVRE, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) CULTVRE haftet ferner für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von CULTVRE für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.

(5) Soweit die Haftung von CULTVRE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CULTVRE.

(6) Die Haftung von CULTVRE ist der Höhe nach – soweit gesetzlich zulässig – auf den Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt.

§ 11 Änderungen und Stornierung nach Produktionsbeginn

(1) Nach erteilter Freigabe gemäß § 2 Abs. 2 und Beginn der Produktion bzw. Veredelung ist eine Stornierung des Auftrags nur noch eingeschränkt möglich, da es sich um individuell nach Kundenvorgaben gefertigte Ware handelt.

(2) Storniert der Kunde nach Produktionsbeginn, bleibt CULTVRE zur Vergütung der bereits erbrachten Leistungen sowie der bei Fertigungs- und Veredelungspartnern bereits entstandenen bzw. verbindlich beauftragten Kosten berechtigt. Bereits produzierte oder in Produktion befindliche Ware ist vom Kunden zum vollen vereinbarten Preis abzunehmen und zu bezahlen.

(3) Änderungswünsche des Kunden nach Produktionsbeginn (z. B. Größenänderungen, Stückzahlerhöhung, Designänderung) werden nach Möglichkeit umgesetzt, können jedoch zu einer Anpassung von Preis und Liefertermin führen und bedürfen der gesonderten Bestätigung durch CULTVRE.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausgetauschten vertraulichen Informationen, insbesondere Designentwürfe, Kalkulationen, Preise und Konditionen, vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitspflicht bekannt werden, sowie soweit eine Offenlegung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung erforderlich ist.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Stuttgart. CULTVRE ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

Stand: 21.08.2026

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